Einbeziehungssatzung „Oberliezheim Nordost“

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung „Oberliezheim Nordost“

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat mit Beschluss vom 30.07.2024 die Einbeziehungssatzung „Oberliezheim Nordost“ in der Fassung vom 23.04.2024, redaktionell geändert am 30.07.2024, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 34|2 (Teilfläche), Gemarkung Oberliezheim und ist aus dem unten angehängten, nicht maßstäblichen, Lageplan ersichtlich:

 

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung bei der Gemeinde (Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, während der allgemeinen Dienstzeiten) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, und

4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Stephan Herreiner

Erster Bürgermeister

Bissingen, den 20.08.2024

TypDokument/DateinameDateigröße
pdf 01_23-360_beschluss_240730_satzung-begründung.pdf 971,2 KB
pdf 02_23-360_beschluss_240730_planzeichnung.pdf 166,6 KB
pdf Datenschutzhinweis EBZ Oberliezheim Nordost.pdf 254,6 KB

VOILA_REP_ID=C12576CE:00320044