Einbeziehungssatzung "Unterbissingen Grundfeld" (in Aufstellung)

Einbeziehungssatzung 
„Unterbissingen Grundfeld“
a) Aufstellungsbeschluss
b) förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
c) Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung am 18.10.2022 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Unterbissingen Grundfeld“ aufzustellen.

Das Gebiet liegt am südlichen Rand des Bissinger Ortsteils Unterbissingen. Anlass der Planung ist die konkrete Absicht, ein Wohnhaus zu errichten. Die Planung wird notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der derzeit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegenen Flächen zu schaffen.

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 36 (Teilfläche) und 36|1 (Teilfl.), jeweils Gemarkung Unterbissingen, und ist aus folgendem Lageplan ersichtlich:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bissingen hat in seiner Sitzung vom 18.10.2022 den Entwurf der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 18.10.2022, ausgearbeitet vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing. (FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, gebilligt.

Nach § 34 Abs. 6 BauGB ist für den Erlass einer Einbeziehungssatzung das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Vorschriften des § 13 (2) BauGB i.V.m. § 34 (6) BauGB werden wie folgt angewandt:

1. Wegen der nicht genau feststellbaren betroffenen Öffentlichkeit wird die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt.

2. Statt den betroffenen Stellen die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, wird die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

3. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.

Zum Zweck der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Planentwurf in der Zeit vom 04.11.2022 bis einschließlich 05.12.2022 im Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, Zimmer 5, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Dienstag: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Wegen der notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bitten wir zur Einsichtnahme der Unterlagen um telefonische Terminvereinbarung (Tel. 09084-9697-0).

Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung des Planentwurfs. Es besteht die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern und Anregungen und Bedenken schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Marktgemeinde Bissingen vorzubringen.

Gleichzeitig mit der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wird auch die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG. 
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Stephan Herreiner, Erster Bürgermeister
Bissingen, den 25.10.2022

TypDokument/DateinameDateigröße
pdf 01_21-560_entwurf_221018_satzung-begründung.pdf 899,7 KB
pdf 02_21-560_entwurf_221010_planzeichnung.pdf 223,7 KB
pdf Datenschutz-Hinweis EBZ Unterbissngen Grundfeld.pdf 493,9 KB

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