Zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Marktgemeinde Bissingen
Genehmigung der 3. Änderung
Mit Bescheid vom 17.03.2025, Az. 43-FNP-3-2022, hat das Landratsamt Dillingen die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Marktgemeinde Bissingen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Marktgemeinde Bissingen wirksam.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst Flächen im Westen und Südwesten von Stillnau und ist aus dem in der unten angehängten Datei auf Seite 23 enthaltenen, nicht maßstäblichen, Lageplan ersichtlich:
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde (Rathaus der Marktgemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, während der allgemeinen Dienstzeiten) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB be¬achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält¬nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Stephan Herreiner
Erster Bürgermeister
Bissingen, den 27.03.2025