Zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Marktgemeinde Bissingen

 

Genehmigung der 3. Änderung

Mit Bescheid vom 17.03.2025, Az. 43-FNP-3-2022, hat das Landratsamt Dillingen die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Marktgemeinde Bissingen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetz­buch (BauGB) bekannt gemacht. Mit der Bekanntma­chung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Marktgemeinde Bissingen wirksam.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst Flächen im Westen und Südwesten von Stillnau und ist aus dem in der unten angehängten Datei auf Seite 23 enthaltenen, nicht maßstäblichen, Lageplan er­sichtlich:

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begrün­dung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde (Rathaus der Markt­gemeinde Bissingen, Am Hofgarten 1, 86657 Bissingen, während der allgemeinen Dienstzeiten) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB be¬achtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält¬nis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
 
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma­chung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sach­verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Stephan Herreiner
Erster Bürgermeister

Bissingen, den 27.03.2025

 

 

TypDokument/DateinameDateigröße
pdf 3. Ä. FNP in Kraft 28.03.2025 Beschluss und Begründung.pdf 1,8 MB

VOILA_REP_ID=C12576CE:00320044